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Feb 23, 2011 - 2 minute read - In eigener Sache Legal this blog

Einmal Karlsruhe, bitte.

Gestern Inzwischen Vorgestern habe ich zusammen mit Alvar Freude, Padeluun und der Netzkünstlerin und Professorin für Neue Medien Olia Lialina über unsere Anwälte Dominik Boecker und Thomas Stadler eine Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz (ZugErschwG) beim Bundesverfassungsgericht in Karsruhe eingereicht.

Ich persönlich habe einfach Angst dass scusiblog.org auf die Sperrliste gerät. Zu den Hochzeiten der Diskussion über das Zuganserwungsgesetz sind ein paar wichtige Impulse auch von diesem blog beigetragen worden. Wäre das Zugangserschwerungsgesetz damals schon in Kraft gewesen hätten unangenehme Fakten welche die zuständige Ministerin Lügen straften unter zuhilfenahme des Zugangserschwerungsgesetztes unterdrückt werden können, ohne richterliche Kontrolle und ohne ausreichende Rechtsmttel an der Hand. Eine austragung aus der Sperrliste hätte erst nach staatlicher Kontrolle der Inhalte dieses Blogs durch einen BKA-Beamten stattgefunden, so sieht es das Gesetz vor. Das sind für einen Rechtstaat völlig unwürdige Zustände. Unter anderem deshalb Beschwere ich mich beim Bundesverfassungsgericht. Darüber hinaus ist das Gesetz auch unter sehr fraglichen Rahmenbedingungen zustande gekommen und wir denken dass der Bund weder eine gesetzgeberische noch eine verwaltungskompetenz in der Sache hat. Wer nochmal genau nachlesen will warum wir das Gesetz für Verfassungswidrig halten kann das im blog von Thomas Stadler tun.

Ich zitiere mal aus der Beschwerde:

Die Beschwerdeführer begehren, die ohne hinreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung in die Grundrechte der Beschwerdeführer eingreifenden Regelungen des Zugangserschwerungsgesetzes (folgend ZugErschwG) für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1 (2. Alternative), Art. 10, Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG, § 31 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BVerfGG zu erklären und zugleich auszusprechen, dass die angegriffenen Normen nichtig sind, § 31 Abs. 2 S. 2 Var. 3 BVerfGG.

Es geht den Beschwerdeführern dabei nicht darum, etwaig strafbare Dokumente bereit stellen zu können oder solche Dokumente zu verbreiten, sondern darum, dass vom Gesetzgeber verhältnismäßige und nachhaltige Maßnahmen ergriffen werden und nicht ein technisches System etabliert wird, das ohne richterliche Kontrolle in grundrechtlich geschützte Kommunikationswege eingreift und diese gegebenenfalls zu unterdrücken sucht bzw. im Ergebnis zu einer Beinträchtigung von Informations- und Kommunikationssystemen führt und dadurch die Grundrechte der Beschwerdeführer beeinträchtigt werden.

Ich hoffe die Klage wir angenommen und das Verfassungsgericht klärt die offenen Fragen zu diesem Machwerk.

Die Presseerklärung des AK Zensur zur Verfassungsbeschwerde ist unter: http://ak-zensur.de/2011/02/verfassungsbeschwerde.html.